Gesetzliche Änderungen für Menschen mit Behinderungen ab 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gab es verschiedene gesetzliche Änderungen für Menschen mit Behinderungen, darunter eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die ihre Pflichtquote an schwerbehinderten Mitarbeitern nicht erfüllen, sowie eine Anpassung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge in der Eingliederungshilfe. Weitere Änderungen betreffen den Mindestlohn, das Bürgergeld und die Kinderkrankentage. 

In der Eingliederungshilfe:

• der Vermögens-Freibetrag für vermögensabhängige Leistungen der
Eingliederungs-ilfe steigt von 61.110 Euro auf 63.630 Euro
• der Einkommensfreibetrag steigt ebenfalls
• ein angemessenes Kfz wird nicht mehr als Vermögen gewertet und damit nicht
mehr angerechnet

Bei den existenzsichernden Leistungen

• die Regel-Sätze für die jeweiligen Regel-Bedarfs-Stufen erhöhen sich wie
folgt:
o Stufe 1: 563 Euro
o Stufe 2: 506 Euro
o Stufe 3: 451 Euro
o Stufe 4: 471 Euro
o Stufe 5: 390 Euro
o Stufe 6: 357 Euro

Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben:

• Ab dem 01.01.2024 beträgt der Mehrbedarf für Grundsicherungs-Empfänger
für die gemeinschaftliche Mittags-Versorgung in Werkstätten 4,13 Euro je
Mittagessen. Dies gilt auch Gleiches für Menschen die Hilfe zum LebensUnterhalt bekommen.
Bei den Gesundheits-Leistungen:
• Die Dauer des Anspruchs auf Kinder-Kranken-Geld beträgt für die Jahre 2024
und 2025 15 Arbeits-Tage (bzw. 30 Arbeits-Tage für Alleinerziehende).

• Eltern, die während einer stationären Behandlung ihres Kindes (z. B. im
Kranken-Haus) mitaufgenommen werden, haben einen neuen Anspruch auf
Kranken-Geld. Das Kind darf das 12. Lebens-Jahr noch nicht vollendet haben
oder muss behindert sowie auf Hilfe angewiesen sein.
Die Mitaufnahme der Eltern muss medizinisch notwendig sein.
• Eltern, deren Kinder das 9. Lebens-Jahr noch nicht vollendet haben, haben
Anspruch auf die Mitaufnahme auf die Station, auf der ihr Kind notwenig
medizinisch behandelt wird. Der Anspruch besteht für die Dauer der
Mitaufnahme.

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